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Kinderkrankengeld: das Wichtigste

Kompakt und ohne Umwege. Stand: August 2026. Verbindlich entscheiden immer Krankenkasse und Arbeitgeber — dieser Text ersetzt keine Beratung.

Wer hat Anspruch?

Vier Dinge müssen zusammenkommen: Du bist gesetzlich versichert und hast selbst Anspruch auf Krankengeld, dein Kind ist ebenfalls gesetzlich versichert und noch nicht zwölf Jahre alt, im Haushalt kann niemand sonst die Betreuung übernehmen, und du hast eine ärztliche Bescheinigung. Ist dein Kind behindert und auf Hilfe angewiesen, entfällt die Altersgrenze.

Ein häufiger Stolperstein: Ist das Kind über den privat versicherten Elternteil versichert, besteht kein Anspruch nach § 45 SGB V — auch wenn du selbst gesetzlich versichert bist.

Wie viele Tage?

Für das Kalenderjahr 2026 nennt § 45 Abs. 2a SGB V ausdrücklich bis zu 15 Arbeitstage je Elternteil und Kind, für Alleinerziehende 30. Bei mehreren Kindern greift eine Gesamtgrenze von 35 beziehungsweise 70 Arbeitstagen — der Anspruch je Kind lässt sich also nicht beliebig addieren.

Wichtig für die Planung: Diese erhöhten Werte sind befristet. Ohne neue Regelung gelten ab 2027 wieder die regulären 10 beziehungsweise 20 Tage je Kind, mit Gesamtgrenzen von 25 und 50.

→ Anspruch und Resttage berechnen

Wie viel Geld?

In der Regel ersetzt die Kasse 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Gab es in den zwölf Monaten davor eine beitragspflichtige Einmalzahlung — Weihnachts- oder Urlaubsgeld etwa — sind es 100 Prozent. Vom Kinderkrankengeld gehen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab; die Auszahlung liegt deshalb unter den genannten 90 beziehungsweise 100 Prozent. Nach oben begrenzt ist das Ganze durch einen Tageshöchstbetrag, der sich jedes Jahr mit der Beitragsbemessungsgrenze ändert; 2026 liegt er bei 135,63 € brutto pro Kalendertag.

→ Höhe schätzen

Bescheinigung und Antrag

Für Kinderkrankengeld brauchst du grundsätzlich ab dem ersten Ausfalltag die ärztliche Bescheinigung — das Formular Muster 21, umgangssprachlich „Kind-krank-Schein". Eine Kopie geht an den Arbeitgeber, das Original beziehungsweise der Antrag an die Krankenkasse. Zwischen Einreichung und Auszahlung vergehen erfahrungsgemäß einige Wochen; es lohnt sich, den Stand im Blick zu behalten.

§ 616 BGB: erst der Arbeitgeber?

Zahlt dein Arbeitgeber bei kurzer Verhinderung das Entgelt weiter, entsteht kein Verdienstausfall — und damit auch kein Kinderkrankengeld. Viele Arbeits- und Tarifverträge schließen § 616 BGB allerdings aus oder begrenzen ihn auf wenige Tage. Ein Blick in den eigenen Vertrag lohnt sich, bevor du planst.

Sonderfälle

Privat versichertes Kind

Kein Anspruch nach § 45 SGB V. Manche private Tarife und Arbeitgeber haben eigene Regelungen.

Selbständige

Möglich, wenn ein Krankengeldanspruch besteht — etwa über einen entsprechenden Wahltarif. Die Berechnung folgt dann dem beitragspflichtigen Arbeitseinkommen.

Beamtinnen und Beamte

Es gelten Dienstherren- und Landesregelungen zur Sonderurlaub, nicht § 45 SGB V.

Stationäre Mitaufnahme

Ist die Begleitung im Krankenhaus medizinisch notwendig, besteht ein eigener Anspruch für die Dauer des Aufenthalts — ohne Anrechnung auf die normalen Tage.

Zwei Kinder gleichzeitig krank

Es fällt trotzdem nur ein Arbeitstag aus. Der Tag wird einem Kind zugeordnet und nicht doppelt abgebucht.

Den Überblick behalten

Tageteiler führt beide Elternkonten und alle Kinder mit dem gemeinsamen Deckel, legt Bescheinigungen ab und erinnert an offene Einreichungen.